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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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(VG HAL) Umsetzung aus Obdachlosenunterkunft wegen Sanierungsarbeiten
25.09.2018, Halle (Saale) – 12
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht Halle hat im Rahmen eines Eilverfahrens
darüber entschieden, ob sich ein Obdachloser gegen seine Umsetzung in eine andere
Obdachlosenunterkunft wehren kann.
Die Antragsgegnerin hat Sanierungsarbeiten in der von der
Antragstellerin bewohnten Obdachlosenunterkunft in Auftrag gegeben. Bereits im
Vorfeld der beabsichtigen Bauarbeiten kam es zu verbalen und körperlichen
Auseinandersetzungen zwischen Anwohnern der Unterkunft und Mitarbeitern der
beauftragten Baufirmen. Aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung weiterer Eskalationen
beschloss die Antragsgegnerin daraufhin, die Unterkunft frei zu ziehen und die
Bewohner in andere Unterkünfte umzusetzen. Auch die Antragstellerin wurde mit
der hier streitbefangenen Verfügung vorübergehend in ein eine neue Unterkunft
eingewiesen, in der ihr ein Zimmer zur Verfügung steht und das Nutzungsrecht an
Küche und Bad eingeräumt worden ist.
Das Verwaltungsgericht Halle hat den Antrag abgelehnt und
zur Begründung ausgeführt, die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft
begründet keinen Rechtsanspruch darauf, in der einmal zugewiesenen Unterkunft
zu bleiben. Der Obdachlose muss grundsätzlich hinnehmen, dass er in eine andere
Unterkunft verlegt wird. Bei der Entscheidung über eine solche Umsetzung
handelt die Gemeinde in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessen. Dabei muss sie
sich von sachlichen Gründen leiten lassen.
Hier hat die Antragsgegnerin sachliche Gründe für die
Umsetzung der Antragstellerin benannt. Die reibungslose und konfliktfreie
Umsetzung der Sanierungsarbeiten in der bisherigen Unterkunft ist als
hinreichender Grund für die Umsetzung anzusehen.
Anhaltspunkte dafür, dass die nunmehr zugewiesene Unterkunft
nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht sind
nicht ersichtlich. Trotz des Brandanschlages ist nicht davon auszugehen, dass
die neue Unterkunft nicht zumutbar bewohnbar ist.
VG Halle, Beschluss vom 24. September 2018 ? 1 B 233/18 HAL
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