Kontakt
Verwaltungsgericht Halle
Pressesprecher:
VRiVG Bernd Harms
Telefon: +49 345 2202320
Fax: +49 345 2202334
E-Mail: presse.vg-hal(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
Adresse des Verwaltungsgerichts Halle
Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG HAL) Versagung der TÜV-Plakette für nicht nachgerüstetes Dieselfahrzeug
15.08.2018, Halle (Saale) – 11
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht Halle hat in einem Eilverfahren entschieden,
dass die Tüvplakette für ein nicht nachgerüstetes Dieselfahrzeug zu Recht
versagt worden ist.
In dem Verfahren begehrt der Besitzer eines Dieselfahrzeuges
die Erteilung einer HU-Plakette. Diese hatte der Prüfer versagt, weil er bei
der Prüfung den Mangel "812 E Motormanagement-/Abgasreinigungssystem ?
Ausführung unzulässig" festgestellt hatte.
Den Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und ausgeführt,
die Prüfplakette werde nur zugeteilt und angebracht, wenn bei der Durchführung
der Hauptuntersuchung festgestellt wird, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig
ist. Werden bei der Hauptuntersuchung an dem Fahrzeug Mängel festgestellt, so
hat der Prüfingenieur diese zu beurteilen und entsprechend der vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinie
einzuordnen. Handelt es sich danach um einen erheblichen Mangel, so ist dieser
im Prüfbericht einzutragen. Eine Prüfplakette darf nicht erteilt werden. Der
Halter ist verpflichtet, diesen Mangel unverzüglich beheben zu lassen und das
Fahrzeug bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung
erneut vorzuführen.
Bei dem bei dem Fahrzeug des Antragstellers festgestellten
Mangel handelt es sich nach der Richtlinie um einen erheblichen Mangel, den der
Antragsteller auch nicht bestreitet. Soweit er geltend macht, dass er beim
Amtsgericht Halle Klage gegen den Verkäufer des Fahrzeuges auf Rücknahme des
mangelhaften Pkws erhoben habe und dadurch gehindert sei, den streitbefangenen
Mangel zu beseitigen, ist dies im Rahmen der Hauptuntersuchung rechtlich
unerheblich. In diesem Verfahren spielt allein die Verkehrssicherheit des
Fahrzeuges eine Rolle. Der Prüfer hat festzustellen, ob das Fahrzeug mit den
Vorschriften der StVZO und deren Anlagen im Einklang steht. Ist dies nicht der
Fall, hat er die Plakette zu versagen.
Auch wirtschaftliche Interessen des Fahrzeughalters sind
unbeachtlich. Dementsprechend kann der Antragsteller auch nicht damit
durchdringen, die Teilnahme an der Rückrufaktion sei unzumutbar, weil sein
Fahrzeug beschädigt und einen Wertverlust erleiden könnte oder die
Dauerhaltbarkeit, die Geräuschentwicklung und der Kraftstoffverbrauch negativ
beeinflusst werden könnten.
VG Halle, Beschluss vom 12. März 2018 ? 7 B 83/18 HAL
Impressum:Verwaltungsgericht HallePressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2327 Fax: 0345 220-2332
Informationen zum Datenschutz finden Sie unterhttps://vg-hal.sachsen-anhalt.de/themen/datenschutzMail: presse.vg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-hal.sachsen-anhalt.de