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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG HAL) Erfolgloses Eilrechtsschutzverfahren gegen tierseuchenrechtliche Maßnahmen
13.07.2018, Halle (Saale) – 10
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht Halle
hatte mit Beschluss vom 11. Juli 2018 im Rahmen eines Eilverfahrens über die
Rechtmäßigkeit von Auflagen zu entscheiden, die der zuständige Landkreis
gegenüber einem Betrieb, der Gänse in Freihaltung züchtet, auferlegt hatte. Ein
zuvor vorangegangenes Eilverfahren hatte der Betrieb wegen nicht zu heilender
Formmängel gewonnen, woraufhin die Widerspruchsbehörde eine erneute tierseuchenrechtliche
Anordnung erließ.
Das Freihaltungsgelände dieses
Betriebes grenzt in unmittelbarer Nähe zu dem EU-Vogelschutzgebiet ?Zerbster
Land? an und befindet sich zudem in 500 m Entfernung zu einem Teich, in dem
Wasservögel überwintern, brüten und sich sammeln.
Dem Betrieb wurde zunächst aufgegeben,
seine Tiere nicht mehr im Freien zu füttern und es wurde angeordnet, dass die
Fütterung nur noch unter Leichtbauhallen erfolgen dürfe. Auf den Widerspruch
des Betriebs hatte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als
Widerspruchsbehörde eine so genannte Aufstallungsanordnung erlassen, wonach
sämtliches Freigelände vor dem Eindringen von Wild- oder Wasservögeln oder
deren Ausscheidungen abzuschirmen war. Den dagegen erhobenen
Eilrechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Juli
2018, abgesehen von der Zwangsgeldandrohung, abgelehnt. Angesichts der
erheblichen Gefahren insbesondere des Ausbruchs und der Verbreitung der Geflügelpest
und anderer Vogelepidemien sei die nach der Geflügelpestverordnung erlassene
Aufstallungsanordnung nicht zu beanstanden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ?
hier nach einer durchgeführten Risikobewertung durch die zuständige Behörde ?
sei die Behörde verpflichtet, die nach der Geflügelpestverordnung zwingend
vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergreifen. Eine Ermessensentscheidung finde nicht
statt. Insbesondere die Tatsache, dass der Betrieb sich in direkter Nähe
zwischen einem EU-Vogelschutzgebiet und einem Wild- und Wasservögel beherbergenden
Teichs befinde, erhöhe aufgrund des damit verbundenen erhöhten Vogelaufkommens die
Gefahr eines Ausbruchs und einer Ausweitung der Geflügelpest. Die
wirtschaftlichen Nachteile einer solchen Präventionsmaßnahme seien hinzunehmen.
Gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts steht dem Betrieb die Möglichkeit der Beschwerde beim
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt offen. Das Klageverfahren ist noch nicht entschieden worden.VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 1 B 138/18 HAL
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