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(VG HAL) Abwasserbeitrag entsteht erst mit der rechtlichen Sicherung des erschließenden Kanals
03.04.2018, Halle (Saale) – 6
- Verwaltungsgericht Halle
Die klagende Stadt und der AZV streiten über das Recht zur
Erhebung von Abwasserbeiträgen im Gemeindegebiet der Stadt.
Die Klägerin ist zum 1. Januar 2013 dem beklagten AZV
beigetreten. In dem hierzu geschlossenen Vertrag ist vereinbart, dass die
Kompetenz zur die Abwasserbeseitigung sowie die Geltendmachung der hieraus
entstehenden Forderungen bis zum 31. Dezember 2012 unabhängig von dem
Zeitpunkt, zu dem sie Geltend gemacht werden, bei der Stadt bleibt.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 setzte der Beklagte für
das klägerische Grundstück einen Abwasserbeitrag in Höhe von 9.057,60 EUR fest.
Den Widerspruch der Klägerin wies sie zurück.
Das Verwaltungsgericht Halle hat die Bescheide des Beklagten
aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Beitragspflicht sei noch nicht
entstanden. Nach der Rechtsprechung sei ein Grundstück erst erschlossen, wenn
der aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Vorteil in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht auf Dauer gesichert sei. Dafür sei erforderlich, dass der
erschließende Kanal von dem zu erschließenden Grundstück auf dem gesamten Weg
bis zum Klärwerk ununterbrochen in seinem rechtlichen Bestand gesichert sei. Verlaufe
er über Grundstücke, die im Eigentum Dritter stehen, so müsse der rechtliche
Bestand durch die Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit dauerhaft
gesichert sein. Anderenfalls fehle es an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit.
Die hiernach erforderliche rechtliche Sicherung könne auch nicht anderweitig,
etwa durch eine Widmung ersetzt werden, da diese nicht dauerhaft das Leitungsrecht
über Privatgrundstücke gewährleistet.
Hiernach sei im streitigen Fall die Beitragspflicht nicht
entstanden. Der erschließende Kanal verlaufe zum Teil (Bereich der sog.
Zöberitzer Gärten) in einer im Eigentum von Dritten stehenden Privatstraße,
ohne dass der rechtliche Bestand durch die Eintragung einer Baulast oder
Grunddienstbarkeit gesichert sei.
Damit komme es auf die weiteren gegen die Wirksamkeit der
Satzung vorgebrachten Einwände nicht an. Der Beitragsanspruch sei bereits wegen
der fehlenden rechtlichen Sicherung nicht entstanden. Da er aber auch erst ab der rechtlichen
Sicherung des Kanals entstehen kann, die hier erst noch umzusetzen ist, kann er
erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt entstehen. Dies hat zur Folge,
dass der Beitragsanspruch bei der Klägerin schon deshalb nicht mehr entstehen
kann, weil die Abwasserbeseitigungspflicht bereits zum 1. Januar 2013 auf den
Beklagten übergegangen ist.
Der Beklagte dürfte demgegenüber nach Eintritt der
rechtlichen Sicherung des fraglichen Kanalbereichs ? unabhängig von den Fristen
nach § 18 Abs. 2 und 13 b KAG LSA - die
Möglichkeit der Beitragserhebung haben, weil diese nicht abläuft, bevor der
Vorteil entstanden ist. Der Vorteil entsteht aber erst mit der rechtlichen
Sicherung des öffentlichen Kanalnetzes.
VG Halle, Urteil vom 15. Februar 2018 ? 4 A 75/16 HAL -,
nicht rechtskräftig
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