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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG DE) Zur gesetzlichen Verpflichtung der Stadt Radegast, eine Anpassung der Gemeinschaftsvereinbarung der Verwaltungsgemeinschaft "Südliches Anhalt" zu beschließen.
11.03.2005, Halle (Saale) – 2
- Verwaltungsgericht Halle
Die 4. Kammer des
Verwaltungsgerichts Dessau hat am Donnerstag, 10. März 2005, in zwei
Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen
der Stadt Radegast gegen kommunalaufsichtliche Verfügungen des Landkreises
Köthen abgelehnt. Der Landkreis hatte nach § 137 Gemeindeordnung - GO -
unter Ausspruch des Sofortvollzuges angeordnet, dass die Stadt innerhalb einer
bestimmten Frist eine Anpassung der Gemeinschaftsvereinbarung der
Verwaltungsgemeinschaft im Hinblick auf die Zuordnung von Gemeinden - u.a. auch
der Stadt Radegast selbst - durch die "Zweite Verordnung über die
Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften" vom 10. Dezember
2004 (GVBl. 2004, 822 ff.) - 2. VwGemVO - beschließt. Nach Ablauf der Frist
hatte der Landkreis im Wege der Ersatzvornahme nach § 138 GO die Änderung
ersetzt und bekannt gemacht.
Den Beschluss hat die
Kammer im Wesentlichen damit begründet, dass gegen die Zuordnungsentscheidung
keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestünden. Insbesondere könne sich
die Stadt nicht auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28.
Dezember 2004 (- 2 R 730/04 -) berufen, mit dem einer der Tatbestände des § 2
der 2. VwGemVO wegen Verletzung des Zitiergebotes des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 der
Landesverfassung beanstandet worden war. Die Zuordnung der Stadt sei auf einen
Tatbestand des § 1 der 2. VwGemVO gestützt, hinsichtlich dessen das Zitiergebot
eingehalten sei. Die Rechtsverordnung sei teilbar und daher nicht in Gänze als
nichtig anzusehen. Aus der Zuordnung ergebe sich weiterhin eine Verpflichtung
der Mitgliedsgemeinden zu einer unverzüglichen Anpassung der
Gemeinschaftsvereinbarung. Es bestehe schließlich auch ein besonderes
öffentliches Interesse für die Anordnung des Sofortvollzuges. Zwar werde eine
Gemeinde schon durch eine Zuordnung Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft und es
sei davon auszugehen, dass die Verwaltung für die Gemeinde dann zunächst auf
die Verwaltungsgemeinschaft übergehe. Im Falle der Verwaltungsgemeinschaft "Südliches
Anhalt" sei jedoch zu beachten, dass einige der Mitgliedsgemeinden
bestimmte Aufgaben zur Erfüllung auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen
hätten; dies betreffe aber gerade nicht die zugeordneten Gemeinden.
Die Stadt kann gegen
die Entscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Magdeburg erheben.
Verwaltungsgericht
Dessau,
Beschlüsse vom 10. März 2005 (- Az. 4 B 40/05 DE - und - 4 B 44/05 DE -)
Züchner, Johannes
stellv. Pressesprecher
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